Regenwasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser. Deshalb soll es nach Möglichkeit nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern versickern. Falls es nicht zur Versickerung gebracht werden kann, ist es in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Nur wenn auch diese Möglichkeit wegfällt, ist das Regenwasser in die Kanalisation einzuleiten (§ 4 Abs. 3 lit. c GSchG BL). Damit wird bezweckt, das Kanalisationsnetz und die Abwasserreinigungsanlagen vor einer unnötigen Belastung mit Regenabwasser zu bewahren.