{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-77_2014-11-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7d5cb581-d379-4fc2-a17c-503e671167b6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "ed30a138661ed950436079e3c1aaf285"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-77_2014-11-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a1df6e5-87f8-45d4-9ac0-1434e07e0155", "Checksum": "f4696fda8e83916188a58b1c131ace9c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 77", "650 2014 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abwassergebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:10:32", "Checksum": "99eacbcca39c33af9500e9df4101a922", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)\nRegeste:\nAbwassergebühr\n\n2.5 Für die Härtefallklausel nach Art. 24 Abs. 3 AV ist die tatsächlich versiegelte\nGrundstücksfläche, deren Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird, massgebend.\nBetreffend die versiegelte Grundstücksfläche gehen die Parteien von unterschiedlichen\nQuadratmeterzahlen aus. Wie es sich mit diesen Flächen im Einzelnen verhält, braucht\nvorliegend nicht untersucht zu werden. Selbst ausgehend von den Flächenangaben des\nBeschwerdeführers ergibt sich eine versiegelte Fläche von rund 379 m2, welche in die\nKanalisation entwässert wird (rund 190 m2 versiegelte Gebäudefläche und 189 m2 übrige\nbefestige Fläche). Der Modellwert beträgt vorliegend 698.32 m3 (Gebäudefläche von\n406 m2 x 1,72). Damit beläuft sich der Anteil der tatsächlich an die Abwasserleitung angeschlossenen versiegelten Fläche auf rund 54 % des Modellwertes. Ein Härtefall nach\nArt. 24 Abs. 3 AV liegt demnach nicht vor, da die 30 %-Grenze nicht unterschritten wird.\nDie Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nach Art. 24 Abs. 3 AV sind somit nicht erfüllt.\n\n2.6 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine Reduktion der strittigen Regenwassergebühr ergebe sich aufgrund von Art. 20 AV. Gemäss Art. 20 AV sind an Versickerungsanlagen angeschlossene versiegelte Flächen bei den jährlichen Regenwassergebühren\nabzugsberechtigt, wenn das Anspringen des Überlaufs eine Jährlichkeit von mindestens\nz = 5 aufweist. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Norm sei im Zusammenhang\nmit der Härtefallklausel nach Art. 24 Abs. 3 AV zu verstehen und erläutere, wann eine\nFläche, welche über eine Versickerungsanlage angeschlossen ist, bei der Härtefallklausel\nnach Art. 24 Abs. 3 AV zu berücksichtigen sei. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 20 AV\ngeht es allerdings darum, dass eine „versiegelte Fläche bei den jährlichen Regenwassergebühren abzugsberechtigt ist“ und nicht darum, wann eine versiegelte Fläche bei der Berechnung gemäss der Härtefallklausel nach Art. 24 Abs. 3 AV zu berücksichtigen ist.\nArt. 24 Abs. 4 und 5 AV erläutern bereits, was unter versiegelten Flächen, welche als an\ndie Abwasserleitung angeschlossen gelten, zu verstehen ist. Im Übrigen regelt Art. 20 AV\neine Gebührenminderung, Art. 24 Abs. 3 AV dagegen eine Gebührenbefreiung. Auch aus\n- 10 -\n\ndem systematischen Aufbau ist nicht ersichtlich, dass Art. 20 AV im Zusammenhang mit\nArt. 24 Abs. 3 AV zu verstehen ist. Schliesslich hat das Gericht von Amtes wegen Unterlagen bezüglich des Erlasses von Art. 20 AV von der Beschwerdegegnerin eingefordert.\nDie eingereichten Unterlagen geben keinen Aufschluss darüber, mit welchen Absichten\nder Gesetzgeber (Gemeinderat) diese Norm erlassen hat. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 20 AV im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 3 AV zu verstehen ist.\nSodann ist zu prüfen, ob die Gebührenminderung nach Art. 20 AV vorliegend anwendbar\nist, obschon die Versickerungsanlage des Beschwerdeführers über keinen Überlauf verfügt. Es wäre sinnwidrig, eine Gebührenminderung für Versickerungsanlagen mit Überlauf\nzu gewähren und eine Gebührenminderung für Versickerungsanlagen ohne Überlauf nicht\nzu gewähren. Eine Versickerungsanlage ohne Überlauf weist eine Jährlichkeit von „z =\nunendlich“ auf. Folglich ist vorliegend die Gebäudefläche, welche von der Versickerungsanlage entwässert wird, im Sinne von Art. 20 AV von der Berechnungsgrundlage für die\nRegenwassergebühr abzuziehen und die Beschwerde somit gutzuheissen.\n\n3.\n\nNach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\nvom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sind die ordentlichen Kosten in der Regel der\nunterliegenden Partei aufzuerlegen. Die praxisgemässe Gerichtsgebühr für eine präsidiale\nHauptverhandlung beträgt Fr. 300.00. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde\ndurchgedrungen. Der Gemeinde als unterliegende Partei können gestützt auf § 20 Abs. 4\ni.V.m. § 20 Abs. 3 VPO jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Gemäss § 21\nAbs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat\nkeine Parteientschädigung geltend gemacht, weshalb kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen.\n- 11 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen\nzur Neuberechnung der Regenwassergebühr an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 30. Dezember 2014\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiberin:\n\nDr. Ivo Corvini-Mohn Miriam Lüdi\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids\nan gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden\nPerson enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.\n"}