{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-77_2014-11-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7d5cb581-d379-4fc2-a17c-503e671167b6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "ed30a138661ed950436079e3c1aaf285"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-77_2014-11-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a1df6e5-87f8-45d4-9ac0-1434e07e0155", "Checksum": "f4696fda8e83916188a58b1c131ace9c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 77", "650 2014 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abwassergebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:10:32", "Checksum": "99eacbcca39c33af9500e9df4101a922", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)\nRegeste:\nAbwassergebühr\n\ndavon aus, dass die Regenwassergebühr gemäss Reglement basierend auf der gesamten Gebäudefläche von 406 m2 zu berechnen sei. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin\nlassen das kommunale Abwasserreglement und die entsprechende Verordnung eine\nschematische Berechnung der versiegelten Flächen zu. Die Voraussetzungen für eine\nGebührenminderung nach Art. 20 AV und die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach Art. 24 Abs. 3 AV seien vorliegend nicht erfüllt.\n\n2.2 Zunächst stellt sich die Frage, was Regenwasser im rechtlichen Sinne ist. Regenwasser gilt gemäss Art. 3 Abs. 3 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom\n28. Oktober 1998 (GSchV Bund, SR 814.201) in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser. Deshalb soll es nach Möglichkeit nicht in die Kanalisation eingeleitet werden,\nsondern versickern. Falls es nicht zur Versickerung gebracht werden kann, ist es in ein\noberirdisches Gewässer einzuleiten (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den\nSchutz der Gewässer 24. Januar 1991 [GSchG Bund, SR 814.20], § 4 des kantonalen\nGewässerschutzgesetzes vom 5. Juni 2003 [GSchG BL, SGS 782]). Nur wenn auch diese\nMöglichkeit wegfällt, ist das Regenwasser in die Kanalisation einzuleiten (§ 4 Abs. 3 lit. c\nGSchG BL). Damit wird bezweckt, das Kanalisationsnetz und die Abwasserreinigungsanlagen vor einer unnötigen Belastung mit Regenabwasser zu bewahren (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2P.144/2006 vom 27. Juli 2006 in: URP 2006, S. 809). Massgeblich wird im eidgenössischen wie im kantonalen Recht zwischen versickertem, abgeleitetem und in eine Kanalisation eingeleitetem Regenwasser unterschieden.\n\n2.3 Weiter ist zu klären, was die Regenwassergebühr abgilt. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG Bund das Verursacherprinzip. In Art. 60a GSchG\nBund wird das Prinzip bezüglich der Finanzierung der Abwasseranlagen konkretisiert.\nDanach sind bei der Ausgestaltung der Abgaben die Art und die Menge des erzeugten\nAbwassers zu berücksichtigen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Kosten den Abwasserlieferantinnen und -lieferanten in Form von Gebühren zu überbinden, wobei eine Verbrauchsgebühr nach Massgabe des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers unter Berücksichtigung von Regen- und Fremdwasser zu erheben ist (vgl. § 13 Abs. 1 und 2\nGschG BL, § 90 Abs. 2 EntG BL). Als abgaberelevante Regenwassermengen gelten nach\nkantonalem Recht diejenigen Mengen, die von versiegelten Flächen in die Mischwasserkanalisation abgeleitet werden (vgl. § 18 Abs. 1 GschV BL). Auch das kommunale Reg-\n-8-\n\nlement sieht in § 29 Abs. 1 des Abwasserreglements der Einwohnergemeinde B.____\n(AR) vor, dass sich die jährliche Gebühr für die Ableitung von Regenwasser nach den\nversiegelten Flächen, die in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässert werden, richtet.\nDie Regenwassergebühr soll somit die Entsorgung jenes Teils des Regenwassers, welcher von versiegelten Grundstücksflächen in die Kanalisation gelangt, abgelten.\n\n2.4 Art. 24 Abs. 1 AV regelt die Ermittlung des gebührenrelevanten Regenwassers.\nGemäss Art. 24 Abs. 1 AV wird die versiegelte Fläche einer Parzelle nach pauschalen Kriterien berechnet: Die gesamte Gebäudefläche (inkl. Nebengebäuden) gemäss Grundbuch\nwird bei Parzellen wie der vorliegenden mit dem Faktor 1,72 multipliziert (Art. 24 Abs. 1bis\nlit. c AV). Der Faktor 1,72 wiederspiegelt das Verhältnis der versiegelten Fläche zur Gebäudefläche (vgl. Ziff. 4.1 lit. b Anhang 4 des GschV BL). Fraglich ist, ob bei der Bemessung des gebührenrelevanten Regenwassers pauschale Kriterien nach Art. 24 Abs. 1bis\nlit. c AV zulässig sind und das Äquivalenzprinzip nicht verletzen. Bei der Bemessung von\nperiodischen Verbrauchsgebühren ist der Rückgriff auf pauschale Kriterien zulässig. An\ndiese werden jedoch tendenziell höhere Anforderungen gestellt als an periodische Grundgebühren und einmalige Beiträge und Gebühren. So bilden die oftmals üblichen liegenschaftsbezogenen Bemessungskriterien (so z.B. die Parzellenfläche, das Gebäudevolumen, der Gebäudeversicherungswert) keinen tauglichen Massstab für Verbrauchsgebühren (vgl. PETER KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in:\nURP 1999, S. 558, mit Hinweis auf BGE 125 I 6; Urteil des Berner Verwaltungsgerichts\nvom 11. Februar 2008, in: BVR 2008, S. 557 ff.). Bei der Regenwassergebühr ist es\ngrundsätzlich sachgerecht, auf die versiegelte Fläche des gebührenpflichtigen Grundstücks abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.209/2003 vom 23. März 2004). Die\nBerechnung einer Gebühr aufgrund einer hypothetisch (anstelle der tatsächlich) versiegelten Fläche ist gemäss Rechtsprechung nicht willkürlich (vgl. Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 3. März 1997, in: ZBl 1997 S. 373 ff., E. 3c). Unter Berücksichtigung\ndes Äquivalenzprinzips sind allerdings Ausnahmeklauseln für Fälle erforderlich, in denen\ndie tatsächliche Versiegelungsfläche eines Grundstücks in einem krassen Missverhältnis\nzur hypothetisch ermittelten Versiegelungsfläche, welche Grundlage der Gebührenerhebung ist, steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 1998, publiziert in\nURP 1998, E. 4d; Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 3. März 1997, in: ZBl 1997\nS. 373 ff., E. 3d). Der Milderung solcher Härtefälle dient etwa vorliegend Art. 24 Abs. 3\n-9-\n\nAV. Danach wird die Parzelle von einer Regenwassergebühr befreit, wenn die tatsächlich\nan die Abwasserleitung angeschlossene versiegelte Fläche einer Parzelle kleiner als\n30 % des Modellwertes ist. Die Gebührenberechnung nach Art. 24 AV verletzt somit das\nÄquivalenzprinzip nicht.\n\n"}