{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-77_2014-11-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7d5cb581-d379-4fc2-a17c-503e671167b6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "ed30a138661ed950436079e3c1aaf285"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-77_2014-11-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a1df6e5-87f8-45d4-9ac0-1434e07e0155", "Checksum": "f4696fda8e83916188a58b1c131ace9c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 77", "650 2014 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abwassergebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:10:32", "Checksum": "99eacbcca39c33af9500e9df4101a922", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)\nRegeste:\nAbwassergebühr\n\nG.\nAm 24. Juli 2014 erhob A.____ beim Enteignungsgericht Beschwerde gegen diesen Beschluss und beantragte die Reduktion der Regenwassergebühr um Fr. 129.50. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Berechnungsgrundlage der Regenwassergebühr falsch sei. Entsprechend der Regelung in Art. 20 der Verordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B.____ (AV) sei die Regenwassergebühr richtigerweise lediglich basierend auf der Fläche des Wohngebäudes\n(188 m2) und damit unter Ausschluss der Fläche der Wintergärten (218 m2) zu berechnen.\nDas auf die Fläche der Wintergärten entfallende Regenwasser fliesse nämlich in eine\nVersickerungsanlage und nicht in das Kanalisationsnetz, womit dem auf diese Fläche entfallenden Gebührenanteil keine Gegenleistung des Gemeinwesens gegenüberstehe,\nweshalb das Äquivalenzprinzip verletzt sei.\n\nH.\nMit Stellungnahme vom 22. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die\nAbweisung der Beschwerde, da die Regenwassergebühr basierend auf der gesamten\nGebäudefläche gemäss Grundbuchauszug (406 m2) reglementskonform erhoben worden\nsei. Die Voraussetzungen für die Gebührenminderung nach Art. 20 AV und die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Art. 24 Abs. 3 AV würden nicht vorliegen.\n\nI.\nMit Präsidialverfügung vom 23. September 2014 erhielt die Beschwerdegegnerin Frist zur\nEinreichung der Verfügung (Rechnungsnr. 1‘068‘785) und zur Mitteilung, wann der Beschluss des Gemeinderats vom 9. Juli 2014 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.\n-5-\n\nJ.\nMit Eingabe vom 2. Oktober 2014 reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung (Rechnungsnr. 1‘068‘785) ein und teilte mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 mit, dass der Beschluss vom 9. Juli 2014 dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 zugestellt worden sei.\nAusserdem reichte die Beschwerdegegnerin am 3. und 10. November 2014 Unterlagen\nbetreffend Gemeinderatsbeschluss Nr. 227 vom 4. Juli 2012 und betreffend Erlass von\nArt. 20 AV ein.\n\nK.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen\nder Erwägungen eingegangen.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1.\n\n1.1 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. Juli 2014 Beschwerde betreffend\nRegenwassergebühr gegen den Beschluss des Gemeinderats B.____ vom 9. Juli 2014\nbeim Enteignungsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Regenwassergebühr von Fr. 414.85 um Fr. 129.50 zu reduzieren sei. Das Enteignungsgericht ist\ngemäss § 90 Abs. 2 i.V.m. § 96a Abs. 1 lit. a des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950\n(EntG BL, SR 410) für die Anhandnahme der erwähnten Streitsache zuständig, wobei\ngemäss § 98a Abs. 1 EntG BL Beschwerden, deren Streitwert – wie im vorliegenden\nFall – Fr. 8‘000.00 nicht übersteigt, vom Präsidenten beurteilt werden. Das Enteignungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.\n\n1.2 Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG BL sind Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht einzureichen. Der Beschwerdeführer hat am 5. Februar 2014 eine «Einsprache» bei der Be-\n-6-\n\nschwerdegegnerin eingereicht, woraufhin die Beschwerdegegnerin diesbezüglich am\n9. Juli 2014 einen Beschluss fasste. Ein Einspracheverfahren für die vorliegend strittige\nAngelegenheit ist im kantonalen Enteignungsgesetz nicht vorgesehen. Mangels eines gesetzlich vorgesehenen Einspracheverfahrens sind Einwände gegen eine Verfügung, wenn\nsie als «Einsprache» bezeichnet und ausdrücklich an die verfügende Behörde gerichtet\nwerden, lediglich als Begehren um wiederholtes Verschaffen des rechtlichen Gehörs zu\nbetrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4).\nGeht die Verwaltung auf das Begehren ein, wird das Verfahren zum Erlass einer Verfügung erneut in Gang gesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom\n22. Oktober 2003 E. 3.4). Die zu erlassende neue Verfügung, welche die erste ersetzt, ist\nin gleicher Weise anfechtbar, wie es die ursprüngliche war (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH\nHERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern\n1997, Rz. 1 f. zu Art. 55 VRPG/BE). Das von der Beschwerdegegnerin durchgeführte\n«Einspracheverfahren» ist folglich als Wiedererwägungsverfahren zu qualifizieren. Gegen\nden am 9. Juli 2014 erlassenen Beschluss, welcher am 16. Juli 2014 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, hat dieser am 24. Juli 2014 und somit innert der zehntätigen Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG BL Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2.\n\n2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Reduktion der Regenwassergebühr um\nFr. 129.50. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die\nBerechnungsgrundlage der Regenwassergebühr falsch sei. Entsprechend der Regelung\nin Art. 20 der Verordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B.____ (AV)\nsei die Regenwassergebühr richtigerweise lediglich basierend auf der Fläche des Wohngebäudes (188 m2) und damit unter Ausschluss der Fläche der Wintergärten (218 m2) zu\nberechnen. Das auf die Fläche der Wintergärten entfallende Regenwasser fliesse in eine\nVersickerungsanlage und nicht in das Kanalisationsnetz, womit dem auf diese Fläche entfallenden Gebührenanteil keine Gegenleistung des Gemeinwesens gegenüberstehe,\nweshalb das Äquivalenzprinzip verletzt sei. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin\n-7-\n\n"}