{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-77_2014-11-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7d5cb581-d379-4fc2-a17c-503e671167b6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "ed30a138661ed950436079e3c1aaf285"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-77_2014-11-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a1df6e5-87f8-45d4-9ac0-1434e07e0155", "Checksum": "f4696fda8e83916188a58b1c131ace9c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 77", "650 2014 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abwassergebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:10:32", "Checksum": "99eacbcca39c33af9500e9df4101a922", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 13.11.2014 650 14 77 (650 2014 77)\nRegeste:\nAbwassergebühr\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 13. November 2014 (650 14 77)\n\nAbgaberecht – Abwasser\n\nBemessung der abgaberelevanten Regenwassermenge\n\nRegenwasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser. Deshalb soll es nach Möglichkeit nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern versickern. Falls es nicht zur\nVersickerung gebracht werden kann, ist es in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Nur\nwenn auch diese Möglichkeit wegfällt, ist das Regenwasser in die Kanalisation einzuleiten\n(§ 4 Abs. 3 lit. c GSchG BL). Damit wird bezweckt, das Kanalisationsnetz und die Abwasserreinigungsanlagen vor einer unnötigen Belastung mit Regenabwasser zu bewahren. (E. 2.2)\nAls abgaberelevante Regenwassermengen gelten nach kantonalem Recht diejenigen Mengen, die von versiegelten Flächen in die Mischwasserkanalisation abgeleitet werden (vgl.\n§ 18 Abs. 1 GschV BL). Auch das kommunale Reglement sieht vor, dass sich die jährliche\nGebühr für die Ableitung von Regenwasser nach den versiegelten Flächen, die in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässert werden, richtet. (E. 2.3)\nBei der Bemessung von periodischen Verbrauchsgebühren ist der Rückgriff auf pauschale\nKriterien zulässig. An diese werden jedoch tendenziell höhere Anforderungen gestellt als an\nperiodische Grundgebühren und einmalige Beiträge und Gebühren. So bilden die oftmals üblichen liegenschaftsbezogenen Bemessungskriterien (z.B. die Parzellenfläche, das Gebäudevolumen, der Gebäudeversicherungswert) keinen tauglichen Massstab für Verbrauchsgebühren. Bei der Regenwassergebühr ist es grundsätzlich sachgerecht, auf die\nversiegelte Fläche des gebührenpflichtigen Grundstücks abzustellen. Die Berechnung einer\nGebühr aufgrund einer hypothetisch (anstelle der tatsächlich) versiegelten Fläche ist gemäss\nRechtsprechung nicht willkürlich. Unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips sind allerdings Ausnahmeklauseln für Fälle erforderlich, in denen die tatsächliche Versiegelungsfläche\neines Grundstücks in einem krassen Missverhältnis zur hypothetisch ermittelten Versiegelungsfläche, welche Grundlage der Gebührenerhebung ist, steht. (E. 2.4)\nEs wäre sinnwidrig, eine Gebührenminderung für Versickerungsanlagen mit Überlauf zu gewähren und eine Gebührenminderung für Versickerungsanlagen ohne Überlauf nicht zu gewähren. Eine Versickerungsanlage ohne Überlauf weist eine Jährlichkeit von „z = unendlich“\nauf. Folglich ist vorliegend die Gebäudefläche, welche von der Versickerungsanlage entwässert wird, von der Berechnungsgrundlage für die Regenwassergebühr abzuziehen und die\nBeschwerde somit gutzuheissen. (E. 2.6)\n650 14 77\n\nUrteil\nvom 13. November 2014\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nGerichtsschreiberin Miriam Lüdi\n\nParteien A.____,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nEinwohnergemeinde B.____,\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand Abwassergebühr\n-3-\n\nA.\nMit Verfügung vom 23. Januar 2009 stellte die Einwohnergemeinde B.____ A.____ für\ndas Gebäude auf der Parzelle Nr. 334 des Grundbuchs B.____ eine Rechnung betreffend\njährliche Wasser- und Abwassergebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 5'604.40 (inkl.\nMehrwertsteuer [MwSt]), davon Fr. 413.30 als Regenwassergebühr, für die Zeitperiode\nvom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 in Rechnung.\n\nB.\nAm 20. Februar 2009 erhob A.____ gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde B.____\nvom 23. Januar 2009 Einsprache beim Gemeinderat mit dem Antrag, die erhobene Abgabe sei aufzuheben, da die zur Berechnung der Regenwassergebühr ermittelte versiegelte\nFläche falsch sei. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 4. Mai 2009 ab.\n\nC.\nMit Eingabe vom 13. Mai 2009 erhob A.____ gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai\n2009 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Dieser leitete die\nBeschwerde zuständigkeitshalber an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht) weiter.\n\nD.\nMit Urteil vom 25. Januar 2010 wurde die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der tatsächlich\nversiegelten Flächen der Parzelle des Beschwerdeführers zurückgewiesen.\n\nE.\nMit Verfügung vom 28. Januar 2014 stellte die Einwohnergemeinde B.____ A.____ für\ndas Gebäude auf der Parzelle Nr. 334 des Grundbuchs B.____ eine Rechnung betreffend\njährliche Wasser- und Abwassergebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘592.85 (inkl.\nMwSt), davon Fr. 414.85 als Regenwassergebühr, für die Zeitperiode vom 1. Januar 2013\nbis 31. Dezember 2013 in Rechnung.\n-4-\n\nF.\nAm 5. Februar 2014 erhob A.____ gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde B.____\nvom 28. Januar 2014 Einsprache beim Gemeinderat, wobei er beantragte, es sei die Regenwassergebühr zu reduzieren. Mit Beschluss vom 9. Juli 2014 wies der Gemeinderat\nB.____ die Einsprache ab.\n\n"}