3.6 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden das Willkürverbot. Bei der Rüge des Willkürverbots wird geprüft, ob Erlasse im Ergebnis nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (ULRICH HÄFELIN/W ALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2012, 8. Auflage, Rn. 814). Machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behaupten, die Tarifordnungsbestimmungen seien willkürlich.