Vorliegend machen die Grundgebühren einen niederen Kostenanteil (Fr. 2‘227.65 ≙ 24%) als die mengenabhängigen Verbrauchsgebühren (Fr. 7‘024.85 ≙ 76%) der erhobenen Gesamtabgabe (Fr. 9‘252.50 ≙ 100%) aus. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt somit nicht vor.