Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. Januar 2010 [650 09 56] E. 5.1). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips bei der Grundgebühr von Wasser- und Abwassergebühren wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann bejaht, wenn der Kostenanteil der mengenunabhängigen Gebühr einen höheren Kostenanteil als die mengenabhängige Verbrauchsgebühr ausmacht (BGE 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2 mit Hinweisen, in: URP 2004 S. 197 ff.; vgl. auch HUBER-W ÄLCHLI/KELLER, a.a.O., S. 265). Vorliegend machen die Grundgebühren einen niederen Kostenanteil (Fr. 2‘227.65 ≙ 24%) als die mengenabhängigen Verbrauchsgebühren (Fr. 7‘024.85 ≙ 76%) der erhobenen Gesamtabgabe (Fr. 9‘252.50 ≙ 100%) aus.