3.5 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung des Äquivalenzprinzips, da die neue Bemessungsmethode für die Grundgebühren für Wasser- und Abwassergebühren pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten zu einer unverhältnismässigen Abgabe führen würde. Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Demzufolge muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat.