Im Übrigen sind die Kosten der Grundgebühren bestimmungsgemäss auf die primären Verursacher (Grundeigentümer oder vertraglich zur Nutzung der Liegenschaft Berechtigte) zu überwälzen, können aber formell beim jeweiligen Grundeigentümer erhoben werden (vgl. BGE 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 4.2; Urteil des KGE VV vom 11. Januar 2012 [810 11 237] E. 6.2). Der Vermieter kann sodann die Kosten überwälzen, so dass bei jedem Mieter dieselben Grundgebühren anfallen. Es besteht weder eine Ungleichbehandlung der Vermieter noch der Mieter (Urteil des KGE VV vom 11. Januar 2012 [810 11 237] E. 6.2).