VV] vom 11. Januar 2012 [810 11 237] E. 6.2.; Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2011 [650 10 180] E. 8). Demzufolge liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor, wenn die Reglementsbestimmungen betreffend Grundgebühren festlegen, dass Mehrfamilienhauseigentümer die Grundgebühren mehrfach und die Einfamilienhausbesitzer nur einfach zu bezahlen haben. Im Übrigen sind die Kosten der Grundgebühren bestimmungsgemäss auf die primären Verursacher (Grundeigentümer oder vertraglich zur Nutzung der Liegenschaft Berechtigte) zu überwälzen, können aber formell beim jeweiligen Grundeigentümer erhoben werden (vgl. BGE 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 4.2;