3.4 Das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass verschiedene Sachverhalte je nach der Erheblichkeit der staatlichen Leistung gleich bzw. ungleich behandelt werden müssen. Die Rechtsprechung stellt fest, dass bei der Bemessung der Grundgebühren pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten bei einem Mehrfamilienahaus alle Benutzer gleichermassen belastet werden, da in einem derartigen Gebäude mehrere Wohnbzw. Gewerbeeinheiten vorhanden sind, welche die Wasser- und Abwasserversorgung benutzen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom 11. Januar 2012 [810 11 237