§ 13 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Juni 2003 (SGS 782) wie auch § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers vom 13. Januar 1998 (SGS 455.11) räumen den Einwohnergemeinden die Möglichkeit ein, für die Finanzierung der Fixkosten eine jährliche Grundgebühr zu erheben, legen aber nicht fest, wie diese Grundgebühren berechnet werden müssen. Das Gericht hat geltende Reglemente bzw. Tarifordnungen der Einwohnergemeinden sowie deren Auslegung zu respektieren, kann aber, sofern etwa das Gleichbehandlungsgebot, Äquivalenzprinzip oder Willkürverbot verletzt wird, eingreifen.