3.3 Periodische Benützungsgebühren, um welche es vorliegend geht, werden im Grundsatz nur nach Massgabe der tatsächlichen Benützung der betreffenden Einrichtung erhoben. Unter gewissen Voraussetzungen kann aber auch schon die Bereithaltung einer Einrichtung zur jederzeitigen Benützung die Erhebung einer entsprechenden Abgabe rechtfertigen.