Im Rahmen der Beurteilung von Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben ist das Enteignungsgericht befugt, die zugrundeliegenden Normen auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu prüfen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2011 [650 10 180], 7. Juni 2001 [650 99 122] E. 8). Dieses sogenannte akzessorische Prüfungsrecht wird von Lehre und Praxis mit der Begründung anerkannt, dass Normen, die zu einer übergeordneten Norm in Widerspruch stehen, keine Geltung beanspruchen können und nicht anzuwenden sind (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 5. Mai 2006 [650 05 111] E. 4.1, vom 7. Juni 2001 [650 99 112] E.8; ULRICH HÄFE- LIN/W ALTER HALLER/HELEN