3.2 Die Rügen richten sich gegen die der Verfügung zugrundeliegenden Reglementsbestimmungen. Im Rahmen der Beurteilung von Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben ist das Enteignungsgericht befugt, die zugrundeliegenden Normen auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu prüfen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2011 [650 10 180], 7. Juni 2001 [650 99 122] E. 8).