3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie als Mehrfamilienhauseigentümer die Grundgebühren seit Revision der massgebenden Reglementsbestimmungen mehrfach und die Einfamilienhauseigentümer nur einfach zahlen müssten, was eine unzulässige Ungleichbehandlung darstelle und das Äquivalenz- sowie Willkürverbot verletze. Die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen §§ 25 WR und 16 Abs. 1 AR sehen neu vor, dass anhand der Anzahl Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten eine Grundgebühr und nicht mehr, wie nach altem Berechnungssystem, pro Wasserzähler und somit pro Mehr- bzw. Einfamilienhaus eine Grundgebühr erhoben wird.