Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 5. September 2013 [650 13 39] E. 3; MAX IMBODEN/ RENÉ RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band 2, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 113, B/II). Unmittelbare Rechtsgrundlage der vorliegend erhobenen Abgaben bilden die Wasser- und Abwasserreglemente der Einwohnergemeinde C.__