Das von der Beschwerdegegnerin durchgeführte «Einspracheverfahren» ist somit als Wiedererwägungsverfahren zu qualifizieren. Gegen den am 28. März 2014 erlassenen «Einspracheentscheid» haben die Beschwerdeführenden am 7. April 2014 somit innert der zehntägigen Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.