Ein Einspracheverfahren für die vorliegend strittige Angelegenheit ist im kantonalen Enteignungsgesetz nicht vorgesehen. Mangels eines gesetzlich vorgesehenen Einspracheverfahrens sind Einwände gegen eine Verfügung, wenn sie als «Einsprache» bezeichnet und ausdrücklich an die verfügende Behörde gerichtet werden, lediglich als Begehren um wiederholtes Verschaffen des rechtlichen Gehörs zu betrachten (vgl. BGE 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4). Geht -4-