1.2 Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG sind Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeführenden hatten am 22. Februar 2014 eine «Einsprache» bei der Gemeindeverwaltung C.____ eingereicht, woraufhin die Beschwerdegegnerin am 28. März 2014 einen «Einspracheentscheid» erliess. Ein Einspracheverfahren für die vorliegend strittige Angelegenheit ist im kantonalen Enteignungsgesetz nicht vorgesehen.