1.1 Die Beschwerdeführenden haben mit Schreiben vom 7. April 2014 gegen den Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung C.____ vom 28. März 2014 betreffend Was- ser- und Abwassergebühr Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben. Von den Beschwerdeführenden wird beantragt, dass die erhobenen Gebühren um Fr. 2‘018.50 zu reduzieren seien. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 90 Abs. 2 EntG i.V.m. § 96a Abs. 1 lit. a EntG für die Anhandnahme der erwähnten Streitsache zuständig, wobei gemäss § 98a Abs. 2 EntG Beschwerden, deren Streitwert – wie im vorliegenden Fall – Fr. 8’000.00 nicht übersteigt, vom Präsidenten beurteilt werden.