F. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung mit Augenschein zogen die Beschwerdeführenden ihre Rüge betreffend mangelhafter Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung zurück. Im Übrigen halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung: 1.