C. Am 7. April 2014 erhoben A.____ und B.____ beim Enteignungsgericht Beschwerde. Sie beantragen die Reduktion der erhobenen Gebühren um Fr. 2‘018.50. Die Beschwerdeführenden rügen eine mangelhafte Durchführung der Abstimmung betreffend Revision kommunaler Wasser- und Abwasserreglemente, eventualiter eine unzulässige Ungleichbehandlung, eine Verletzung des Äquivalenzprinzips und eine Verletzung des Willkürverbots bei Anwendung der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Bestimmungen betreffend Berechnungsmethode für die Grundgebühren der Wasser- und Abwassergebühren.