Bei der Bemessung der Grundgebühren pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten werden bei einem Mehrfamilienhaus alle Benutzer gleichermassen belastet, da in einem derartigen Gebäude mehrere Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten vorhanden sind, welche die Wasser- und Abwasserversorgung benutzen. (E. 3.4) Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips bei der Grundgebühr von Wasser- und Abwassergebühren wird dann bejaht, wenn der Kostenanteil der mengenunabhängigen Gebühr einen höheren Kostenanteil als die mengenabhängige Verbrauchsgebühr ausmacht. (E. 3.5) 650 14 22 Urteil vom 7. August 2014