Da die Infrastruktur für die Wasserver- und Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, ist es zulässig, den Benützern einen Teil der damit verbundenen Aufwendungen durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (sog. Bereitstellungsgebühr) zu überbinden. (E. 3.3) Bei der Bemessung der Grundgebühren pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten werden bei einem Mehrfamilienhaus alle Benutzer gleichermassen belastet, da in einem derartigen Gebäude mehrere Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten vorhanden sind, welche die Wasser- und Abwasserversorgung benutzen.