Im Rahmen der Beurteilung von Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben ist das Enteignungsgericht befugt, die zugrundeliegenden Normen auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu prüfen. (E. 3.2) Da die Infrastruktur für die Wasserver- und Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, ist es zulässig, den Benützern einen Teil der damit verbundenen Aufwendungen durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (sog. Bereitstellungsgebühr) zu überbinden.