{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-22_2014-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e3c41ec2-8be3-4817-bc70-1a4f4cc14af0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "64ac83cc8ec74c0708dd5d7591834379"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-22_2014-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=92fc6612-28bd-404f-a491-3c0c2d6930e0", "Checksum": "adf20f9d11f5eba98b567882cffbef11"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 22", "650 2014 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 07.08.2014 650 14 22 (650 2014 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 07.08.2014 650 14 22 (650 2014 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 07.08.2014 650 14 22 (650 2014 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:07:49", "Checksum": "9f30e54807b57d981f2b8b32701924c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 07.08.2014 650 14 22 (650 2014 22)\nRegeste:\nGrundgebühr\n\n3.4 Das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass verschiedene\nSachverhalte je nach der Erheblichkeit der staatlichen Leistung gleich bzw. ungleich behandelt werden müssen. Die Rechtsprechung stellt fest, dass bei der Bemessung der\nGrundgebühren pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten bei einem Mehrfamilienahaus alle Benutzer gleichermassen belastet werden, da in einem derartigen Gebäude mehrere Wohnbzw. Gewerbeeinheiten vorhanden sind, welche die Wasser- und Abwasserversorgung\nbenutzen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,\n[KGE VV] vom 11. Januar 2012 [810 11 237] E. 6.2.; Urteil des Enteignungsgerichts vom\n12. Mai 2011 [650 10 180] E. 8). Demzufolge liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor, wenn die Reglementsbestimmungen betreffend Grundgebühren festlegen, dass Mehrfamilienhauseigentümer die Grundgebühren mehrfach und die Einfamilienhausbesitzer nur einfach zu bezahlen haben. Im Übrigen sind die Kosten der Grundgebühren bestimmungsgemäss auf die primären Verursacher (Grundeigentümer oder vertraglich zur Nutzung der Liegenschaft Berechtigte) zu überwälzen, können aber formell\nbeim jeweiligen Grundeigentümer erhoben werden (vgl. BGE 2C_644/2009 vom\n16. August 2010 E. 4.2; Urteil des KGE VV vom 11. Januar 2012 [810 11 237] E. 6.2). Der\nVermieter kann sodann die Kosten überwälzen, so dass bei jedem Mieter dieselben\nGrundgebühren anfallen. Es besteht weder eine Ungleichbehandlung der Vermieter noch\nder Mieter (Urteil des KGE VV vom 11. Januar 2012 [810 11 237] E. 6.2). Eine Ungleich-\n-7-\n\nbehandlung der Grundeigentümer liegt somit mit dem neu eingeführten Berechnungssystem nicht vor.\n\n3.5 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung des Äquivalenzprinzips, da die neue Bemessungsmethode für die Grundgebühren für Wasser- und Abwassergebühren pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten zu einer unverhältnismässigen Abgabe\nführen würde. Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Demzufolge muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat. Es hält fest, dass eine Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert einer Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. BGE 2C_356/2013 vom 17. März 2014 E. 5.2.2, 2C_995/2012 vom\n16. Dezember 2013 E. 5.3, 126 I 180 E. 3a/bb S. 188 mit Hinweisen, 2C_656/2008 vom\n29. Mai 2009 E. 3.3; Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. Januar 2010 [650 09 56]\nE. 5.1). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips bei der Grundgebühr von Wasser- und\nAbwassergebühren wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann bejaht, wenn der\nKostenanteil der mengenunabhängigen Gebühr einen höheren Kostenanteil als die mengenabhängige Verbrauchsgebühr ausmacht (BGE 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2\nmit Hinweisen, in: URP 2004 S. 197 ff.; vgl. auch HUBER-W ÄLCHLI/KELLER, a.a.O., S. 265).\nVorliegend machen die Grundgebühren einen niederen Kostenanteil (Fr. 2‘227.65 ≙ 24%)\nals die mengenabhängigen Verbrauchsgebühren (Fr. 7‘024.85 ≙ 76%) der erhobenen\nGesamtabgabe (Fr. 9‘252.50 ≙ 100%) aus. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt\nsomit nicht vor.\n\n3.6 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden das Willkürverbot. Bei der Rüge des\nWillkürverbots wird geprüft, ob Erlasse im Ergebnis nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (ULRICH HÄFELIN/W ALTER HALLER/HELEN KELLER,\nSchweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2012, 8. Auflage, Rn. 814). Machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es\nnicht, wenn sie einfach behaupten, die Tarifordnungsbestimmungen seien willkürlich. Sie\nhaben vielmehr im Einzelnen mit Angaben der Tatsachen und Beweismitteln aufzuzeigen,\ninwiefern diese offensichtlich unhaltbar sind (vgl. Voraussetzungen an Beschwerden in\n§ 5 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom\n-8-\n\n16. Dezember 1993 [VPO, SGS 271]). Mangels substantiierter Beschwerdebegründung\nist auf das Vorbringen nicht einzugehen. Die Beschwerde ist gesamthaft abzuweisen.\n\n4.\n\n4.1 Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Beschwerde unterlegen und es wird\nihnen die praxisgemässe Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 auferlegt.\n\n4.2 Gemäss § 21 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten\nder Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat keine Parteientschädigung geltend gemacht, weshalb von vornherein kein\nAnspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen.\n-9-\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1)\nschriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 5. September 2014\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiberin i.V.:\n\nDr. Ivo Corvini-Mohn Sabina Profico\n\n"}