{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-22_2014-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e3c41ec2-8be3-4817-bc70-1a4f4cc14af0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "64ac83cc8ec74c0708dd5d7591834379"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-22_2014-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=92fc6612-28bd-404f-a491-3c0c2d6930e0", "Checksum": "adf20f9d11f5eba98b567882cffbef11"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 22", "650 2014 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 07.08.2014 650 14 22 (650 2014 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 07.08.2014 650 14 22 (650 2014 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 07.08.2014 650 14 22 (650 2014 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:07:49", "Checksum": "9f30e54807b57d981f2b8b32701924c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 07.08.2014 650 14 22 (650 2014 22)\nRegeste:\nGrundgebühr\n\ndie Verwaltung auf das Begehren ein, wird das Verfahren zum Erlass einer Verfügung erneut in Gang gesetzt (vgl. BGE 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4). Die zu erlassende neue Verfügung, welche die erste ersetzt, ist in gleicher Weise anfechtbar, wie es\ndie ursprüngliche war (vgl. BGE 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4; THOMAS\nMERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1 f. zu Art. 55 VRPG/BE). Das von der\nBeschwerdegegnerin durchgeführte «Einspracheverfahren» ist somit als Wiedererwägungsverfahren zu qualifizieren. Gegen den am 28. März 2014 erlassenen «Einspracheentscheid» haben die Beschwerdeführenden am 7. April 2014 somit innert der zehntägigen Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG Beschwerde beim Enteignungsgericht\nerhoben.\n\n1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen\nSachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2.\n\nÖffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2; Urteil\ndes Enteignungsgerichts vom 5. September 2013 [650 13 39] E. 3; MAX IMBODEN/ RENÉ\nRHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band 2, Basel/Stuttgart 1976,\nNr. 113, B/II). Unmittelbare Rechtsgrundlage der vorliegend erhobenen Abgaben bilden\ndie Wasser- und Abwasserreglemente der Einwohnergemeinde C.____ vom 23. Juni\n2008 (WR und AR), die dazugehörenden Tarifordnungen sowie die Vollzugsverordnungen\nzum Wasser- und Abwasserreglement vom 23. Juni 2008. Der Gegenstand der Abgabe\nsowie der Kreis der Abgabepflichtigen sind umschrieben, und die Bemessungen sind in\nden Grundzügen geregelt (vgl. § 20 ff. WR, § 11 ff. AR, Tarifordnungen). Dem Erfordernis\nder formellgesetzlichen Grundlagen für die strittigen Gebühren ist somit Genüge getan.\n-5-\n\n3.\n\n3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie als Mehrfamilienhauseigentümer\ndie Grundgebühren seit Revision der massgebenden Reglementsbestimmungen mehrfach und die Einfamilienhauseigentümer nur einfach zahlen müssten, was eine unzulässige Ungleichbehandlung darstelle und das Äquivalenz- sowie Willkürverbot verletze. Die\nam 1. Januar 2013 in Kraft getretenen §§ 25 WR und 16 Abs. 1 AR sehen neu vor, dass\nanhand der Anzahl Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten eine Grundgebühr und nicht mehr, wie\nnach altem Berechnungssystem, pro Wasserzähler und somit pro Mehr- bzw. Einfamilienhaus eine Grundgebühr erhoben wird.\n\n3.2 Die Rügen richten sich gegen die der Verfügung zugrundeliegenden Reglementsbestimmungen. Im Rahmen der Beurteilung von Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben ist das Enteignungsgericht befugt, die zugrundeliegenden Normen auf ihre\nÜbereinstimmung mit höherrangigem Recht zu prüfen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts\nvom 12. Mai 2011 [650 10 180], 7. Juni 2001 [650 99 122] E. 8). Dieses sogenannte akzessorische Prüfungsrecht wird von Lehre und Praxis mit der Begründung anerkannt,\ndass Normen, die zu einer übergeordneten Norm in Widerspruch stehen, keine Geltung\nbeanspruchen können und nicht anzuwenden sind (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts\nvom 5. Mai 2006 [650 05 111] E. 4.1, vom 7. Juni 2001 [650 99 112] E.8; ULRICH HÄFE-\nLIN/W ALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zü-\n\nrich 2012, N 2070 ff.). Das Enteignungsgericht ist folglich befugt, die erwähnten Rügen zu\nbeurteilen.\n\n3.3 Periodische Benützungsgebühren, um welche es vorliegend geht, werden im\nGrundsatz nur nach Massgabe der tatsächlichen Benützung der betreffenden Einrichtung\nerhoben. Unter gewissen Voraussetzungen kann aber auch schon die Bereithaltung einer\nEinrichtung zur jederzeitigen Benützung die Erhebung einer entsprechenden Abgabe\nrechtfertigen. Da die Infrastruktur für die Wasserver- und Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, den Benützern einen Teil der damit verbundenen Aufwendungen durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (sog. Bereitstellungsgebühr) zu überbinden (VERONIKA HUBER-\nWÄLCHLI/PETER M. KELLER, Rechtsprechung zum Gewässerschutzgesetz 2003-2012,\n-6-\n\nURP 2013, 201 ff., S. 265; 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2, in: URP 2004\nS. 197 ff.). Den Einwohnergemeinden steht bei der Frage, ob eine Grundgebühr erhoben\nwird, und bei der Ausgestaltung derselben (Höhe, Bemessungskriterien etc.) erheblicher\nSpielraum zu (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2011 [650 10 180] E. 6.2).\n§ 13 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Juni\n2003 (SGS 782) wie auch § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Wasserversorgung sowie\ndie Nutzung und den Schutz des Grundwassers vom 13. Januar 1998 (SGS 455.11) räumen den Einwohnergemeinden die Möglichkeit ein, für die Finanzierung der Fixkosten eine jährliche Grundgebühr zu erheben, legen aber nicht fest, wie diese Grundgebühren berechnet werden müssen. Das Gericht hat geltende Reglemente bzw. Tarifordnungen der\nEinwohnergemeinden sowie deren Auslegung zu respektieren, kann aber, sofern etwa\ndas Gleichbehandlungsgebot, Äquivalenzprinzip oder Willkürverbot verletzt wird, eingreifen.\n\n"}