{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-22_2014-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e3c41ec2-8be3-4817-bc70-1a4f4cc14af0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "64ac83cc8ec74c0708dd5d7591834379"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-22_2014-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=92fc6612-28bd-404f-a491-3c0c2d6930e0", "Checksum": "adf20f9d11f5eba98b567882cffbef11"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 22", "650 2014 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 07.08.2014 650 14 22 (650 2014 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 07.08.2014 650 14 22 (650 2014 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 07.08.2014 650 14 22 (650 2014 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:07:49", "Checksum": "9f30e54807b57d981f2b8b32701924c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 07.08.2014 650 14 22 (650 2014 22)\nRegeste:\nGrundgebühr\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 7. August 2014 (650 14 22)\n\nAbgaberecht – Wasser und Abwasser\n\nErhebung von Grundgebühren pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit\n\nIm Rahmen der Beurteilung von Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben ist das\nEnteignungsgericht befugt, die zugrundeliegenden Normen auf ihre Übereinstimmung mit\nhöherrangigem Recht zu prüfen. (E. 3.2)\nDa die Infrastruktur für die Wasserver- und Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden\nmuss, ist es zulässig, den Benützern einen Teil der damit verbundenen Aufwendungen durch\neine mengenunabhängige Grundgebühr (sog. Bereitstellungsgebühr) zu überbinden. (E. 3.3)\nBei der Bemessung der Grundgebühren pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten werden bei einem Mehrfamilienhaus alle Benutzer gleichermassen belastet, da in einem derartigen Gebäude mehrere Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten vorhanden sind, welche die Wasser- und\nAbwasserversorgung benutzen. (E. 3.4)\nEine Verletzung des Äquivalenzprinzips bei der Grundgebühr von Wasser- und Abwassergebühren wird dann bejaht, wenn der Kostenanteil der mengenunabhängigen Gebühr einen\nhöheren Kostenanteil als die mengenabhängige Verbrauchsgebühr ausmacht. (E. 3.5)\n650 14 22\n\nUrteil\nvom 7. August 2014\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nGerichtsschreiberin i.V. Sabina Profico\n\nParteien A.____ und B.____, Beschwerdeführende\n\ngegen\n\nC.____, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Grundgebühr\n-2-\n\nA.\nDie Einwohnergemeinde C.____ stellte A.____ und B.____ am 7. Februar 2014 für das\nMehrfamilienhaus auf den Parzellen Nrn. 1402 und 1567 des Grundbuchs C.____ eine\nRechnung betreffend Wasser- und Abwassergebühren in der Höhe von Fr. 9‘252.50 für\ndie Zeitperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 zu. Die Rechnung sah eine\nEinsprachemöglichkeit an die Gemeindeverwaltung C.____ innert zehn Tagen vor.\n\nB.\nIn der Folge erhoben A.____ und B.____ am 22. Februar 2014 bei der Gemeindeverwaltung C.____ Einsprache gegen diese Rechnung. Mit Einspracheantwort vom\n28. März 2014 wies die Gemeindeverwaltung im Namen des Gemeinderates C.____ die\nEinsprache ab. Die Einspracheantwort enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach eine\nBeschwerde innert zehn Tagen nach Zustellung der Einspracheantwort an das Steuerund Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht)\nmöglich ist.\n\nC.\nAm 7. April 2014 erhoben A.____ und B.____ beim Enteignungsgericht Beschwerde. Sie\nbeantragen die Reduktion der erhobenen Gebühren um Fr. 2‘018.50. Die Beschwerdeführenden rügen eine mangelhafte Durchführung der Abstimmung betreffend Revision kommunaler Wasser- und Abwasserreglemente, eventualiter eine unzulässige Ungleichbehandlung, eine Verletzung des Äquivalenzprinzips und eine Verletzung des Willkürverbots\nbei Anwendung der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Bestimmungen betreffend Berechnungsmethode für die Grundgebühren der Wasser- und Abwassergebühren.\n\nD.\nMit Stellungnahme vom 29. April 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung\nder Beschwerde, da die Gebühren reglementskonform erhoben worden seien.\n\nE.\nMit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der\nFall wurde dem Einzelrichter zur Beurteilung überwiesen.\n-3-\n\nF.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung mit Augenschein zogen die Beschwerdeführenden ihre Rüge betreffend mangelhafter Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung zurück. Im Übrigen halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest.\nAuf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen\neingegangen.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1.\n\n1.1 Die Beschwerdeführenden haben mit Schreiben vom 7. April 2014 gegen den Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung C.____ vom 28. März 2014 betreffend Was-\nser- und Abwassergebühr Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben. Von den Beschwerdeführenden wird beantragt, dass die erhobenen Gebühren um Fr. 2‘018.50 zu reduzieren seien. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 90 Abs. 2 EntG i.V.m. § 96a Abs. 1\nlit. a EntG für die Anhandnahme der erwähnten Streitsache zuständig, wobei gemäss\n§ 98a Abs. 2 EntG Beschwerden, deren Streitwert – wie im vorliegenden Fall –\nFr. 8’000.00 nicht übersteigt, vom Präsidenten beurteilt werden.\n\n1.2 Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG sind Beschwerden gegen Verfügungen betreffend\nErschliessungsabgaben innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeführenden hatten am 22. Februar 2014 eine «Einsprache» bei\nder Gemeindeverwaltung C.____ eingereicht, woraufhin die Beschwerdegegnerin am\n28. März 2014 einen «Einspracheentscheid» erliess. Ein Einspracheverfahren für die vorliegend strittige Angelegenheit ist im kantonalen Enteignungsgesetz nicht vorgesehen.\nMangels eines gesetzlich vorgesehenen Einspracheverfahrens sind Einwände gegen eine\nVerfügung, wenn sie als «Einsprache» bezeichnet und ausdrücklich an die verfügende\nBehörde gerichtet werden, lediglich als Begehren um wiederholtes Verschaffen des rechtlichen Gehörs zu betrachten (vgl. BGE 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4). Geht\n-4-\n\n"}