Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘600.00 werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden 1 (1), dem Beschwerdeführer 2 (1) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 21. November 2014 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Gerichtsschreiberin i.V.: