vgl. auch: MANFRED BAYERDÖRFER, Verwaltungsprozessrecht, in: BIAG- GINI/ACHERMANN/MATHIS/OTT [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel- Landschaft, Liestal 2005, S. 95). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass eine externe juristische Unterstützung hätte beigezogen werden müssen. Der Beschwerdegegnerin ist in Anwen- - 15 - dung von § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen. - 16 -