Gemäss § 21 Abs. 2 VPO steht den Gemeinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben jedoch bloss dann eine Parteientschädigung zu, sofern der Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war. Gemäss Rechtsprechung ist dies vor allem dann der Fall, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches auch gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (VGE vom 21. April 1999, in: BLVGE 1998/1999 [Nr. 15.3]; Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. August 2012 [650 12 2] E. 8.2; vgl. auch: