4.1 Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Beschwerden nicht durchgedrungen. Der gerichtsübliche Tarif bei Verhandlungen mit Augenschein, die durch die Kammer zu beurteilen sind, beträgt Fr. 1'600.00. Gemäss § 20 Abs. 6 VPO haben die Beschwerdeführenden die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen.