3.11 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die baulichen Massnahmen – namentlich betreffend Kofferung, Belag, Entwässerung, Randabschlüsse, Strassenbeleuchtung, Kurven- und Strasseneinmündungsverbreiterung – die Erschliessung der be- - 14 - troffenen Grundstücke in beitragsrelevanter Weise zu verbessern vermögen und einen wesentlichen Anteil am Gesamtbauprojekt ausmachen. Die Anforderungen an die Begründung eines Sondervorteils im Sinne von § 90 Abs. 1 EntG, der die Auferlegung eines Vorteilsbeitrags rechtfertigt, sind somit vorliegend gegeben, und die Beschwerden sind abzuweisen. 4.