Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 E. 5.3.2.1). Da der X.____ und Y.____weg Zufahrtsstrassen darstellen (vgl. Strassennetzplan vom 17. November 1998), lediglich auf eine Breite von 3,50 m bzw. 4,00 m vereinheitlicht wurden, teilweise die Seitenfreiheit aufgrund von Gebäuden beim X.____weg nicht gewährleistet ist und nach wie vor punktuelle Strassenverengungen von 3,15 m beim X.____weg vorliegen, ist das Kreuzen von zwei Personenfahrzeugen gemäss VSS Norm SN 640 201 auch nach Umsetzung des Bauprojekts nicht auf der gesamten Fahrbahn möglich. Ein Vorteil liegt somit aufgrund der geringen Strassenverbreiterung nicht vor.