3.10 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass auch die weiteren Strassenverbreiterungen als Erschliessungsverbesserung zu betrachten seien. Der X.____weg ist seit Umsetzung des Strassenbauprojekts auf der ganzen Länge mehrheitlich 3,50 m breit. Punktuell wurde die Strasse auf der Höhe der Parzelle Nr. 159 auf 3,15 m verengt. Der Y.____weg ist nunmehr durchgehend 4,00 m breit. Den Anstössern einer Strasse erwächst ein Vorteil, wenn eine verhältnismässig schmale Strasse erheblich verbreitert und modern ausgebaut wird (vgl. BGE 98 Ia 169 E. 3).