Das Gericht konnte sich anhand der Fotodokumentation und des Augenscheins davon überzeugen lassen, dass sich aufgrund der Verbreiterung der Kurve und der Strasseneinmündung die von der Beschwerdegegnerin genannten Probleme effektiv verringert haben und sich die Verkehrssicherheit auf dem X.____weg wesentlich verbessert hat. Insbesondere die Parzellen Nrn. 117, 118, 151, 153 und 154, welche im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien stehen, erfahren somit aufgrund der Kurvenverbreiterung und der Strasseneinmündungsverbreiterung einen wirtschaftlichen Sondervorteil.