von maximal 8,80 m. Wird das Kreuzen von Fahrzeugen durch bauliche Vorkehren erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht, kann darin gemäss Rechtsprechung ein Sondervorteil zu erblicken sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.3). Das Gericht konnte sich anhand der Fotodokumentation und des Augenscheins davon überzeugen lassen, dass sich aufgrund der Verbreiterung der Kurve und der Strasseneinmündung die von der Beschwerdegegnerin genannten Probleme effektiv verringert haben und sich die Verkehrssicherheit auf dem X.____weg wesentlich verbessert hat.