Der Sondervorteil besteht darin, dass die bessere Beleuchtung abschreckend gegen potentielle Einbrecher wirkt, womit ein Grundstück auf dem Wohnungsmarkt attraktiver wird (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.4; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.4, vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.5). Der Plan der G.____ AG vom 4. Juni 2012 und der Augenschein bestätigen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Da sich mit Umsetzung des Strassenbauprojekts die Anzahl der Kandelaber erhöht hat, die Strasse und Einfahrten besser beleuchtet und die Kandelaber leistungsfähiger werden, wird eine Erschliessungsverbesserung bejaht.