Zusätzlich konnte sich das Gericht davon überzeugen lassen, dass aufgrund der neu erstellten Randabschlüsse das Entwässerungssystem ebenfalls verbessert wurde. Während vor Umsetzung des Bauprojekts keine Randabschlüsse vorhanden waren (vgl. technischer Bericht vom 24. Oktober 2011, S. 3), wurde dieser Mangel mit dem Bauprojekt behoben. Eine Er- - 12 - schliessungsverbesserung kann folglich aufgrund der Entwässerungsschächte und der baulichen Ergänzung von Randabschlüssen bejaht werden.