117 und 118 massgebend. Entsprechend ist nicht die Gartennutzung, sondern die Überbauungsmöglichkeit der Parzellen Nrn. 117 und 118 in der Kernzone K2 massgebend. Die Parzellen Nrn. 117 und 118 weisen trotz geringer Flächen und der darüber laufenden Baulinie einen wirtschaftlichen Wert auf, da durch die Zusammenlegung einzelner oder mehrerer an die Parzellen Nrn. 117 und 118 angrenzenden Parzellen eine bauliche Nutzung der Parzellen der Beschwerdeführenden möglich wäre. Bei Anwendung eines objektiven Massstabes bei der Beurteilung, ob ein Sondervorteil für ein Grundstück zu bejahen ist oder nicht, können die Parzellen Nrn.