3.3 Es gilt zu beachten, dass unabhängig von der im Strassenreglement getroffenen Definition der Korrektion eine Beitragspflicht nur besteht, wenn ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom -9-