sungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2; MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 113, B/II). Im erwähnten Strassenreglement sind der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe umschrieben; ebenso ist die Bemessung des Beitrags in den Grundzügen geregelt (vgl. Ziff. 5.2.1 ff. SR). Dem Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage für die strittigen Beitragserhebungen ist somit Genüge getan. 3.