Den Einwohnergemeinden kommt die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungskosten von den von der Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen bzw. von deren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten zu erheben (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [SGS 400]). Die Einwohnergemeinde hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen in Form von Strassenbeiträgen im Strassenreglement der Einwohnergemeinde D.____ vom 28. Juli 1972 (SR) geregelt.