Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend auf die Durchführung eines zweistufigen Verfahrens verzichtet, weshalb die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren sämtliche Einwendungen gegen die Beitragspflicht vorbringen dürfen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, wird auf die Beschwerden eingetreten. 2.