Es kann sich auf den Erlass einer einzigen bzw. definitiven Beitragsverfügung beschränken, mit der Folge, dass sämtliche Einwendungen gegen die Beitragspflicht erst im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 3.2, vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 3.2, vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend auf die Durchführung eines zweistufigen Verfahrens verzichtet, weshalb die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren sämtliche Einwendungen gegen die Beitragspflicht vorbringen dürfen.