In einem zweiten Schritt, d.h. im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung, erfolgt sodann die detaillierte Berechnung der Beiträge (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 3.2, vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 3.2, vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.2). Das Gemeinwesen ist allerdings nicht verpflichtet, ein zweiteiliges Verfahren durchzuführen.