1.4 Die Beschwerden richten sich gegen die definitiven Strassenbeitragsverfügungen, welche nach Abschluss des Bauprojekts und dem Vorliegen der Schlussabrechnung erlassen wurden. Das kantonale Enteignungsgesetz sieht in § 96 Abs. 2 vor, dass die Beitragspflicht im Rahmen der Planauflage eröffnet und innert der Einsprachefrist des Planauflageverfahrens beim Enteignungsgericht angefochten werden kann. Ebenso ist die Anfechtung gegen die Rechnungsstellung innert zehn Tagen nach Erhalt wiederum beim Enteignungsgericht möglich. Mit dieser im Enteignungsgesetz geregelten Zweiteilung des Verfahrens wird Folgendes bezweckt: