1.2 Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt. Die verfügten Strassenbeiträge setzen -6- sich aus einem eigentlichen Strassenbeitrag und einer Entschädigung für Landabtretung zusammen. Vorliegend rügen die Beschwerdeführenden die Beitragspflicht als solche. Die mit den Strassenbeiträgen verrechneten Entschädigungen für Landabtretungen werden nicht bestritten. Die Strassenbeiträge ohne Verrechnung mit den Entschädigungen für Landabtretungen betragen: